Kleine Anfrage: Brandschutzerziehung gemäß Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Mit der Novellierung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) im Jahr 2018 wurde die Aufgabe der Förderung der Brandschutzerziehung (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 ThürBKG) an die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. Die Aufgabenübertragung an die Landkreise erfolgte auf Anregung von Thüringer Feuerwehr-Verband und Landesregierung durch den Thüringer Landtag, da die meisten Gemeinden in Thüringen nicht selbst in der Lage sind, die Brandschutz- und Sicherheitserziehung unter anderem an den Grundschulen abzusichern. Hauptgrund dafür ist, dass in den meisten Fällen auf Gemeindeebene diese Aufgabe ausschließlich durch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige übernommen werden kann. In der Kernzeit des Schulunterrichts (vormittags) steht aber der überwiegende Teil der Ehrenamtlichen aber hierfür nicht zur Verfügung. Die bisher gemachten Erfahrungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten zeigen, dass sich die Einrichtung von hauptamtlichen Stellen für Brandschutzerzieher/-innen positiv auf das Angebot und die Wirksamkeit der Brandschutz- und Sicherheitserziehung auswirkt.
Ich frage die Landesregierung:
1. Was wird unter Brandschutzerziehung gemäß Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz verstanden?
2. Müssen alle darin enthaltenen Punkte erfüllt werden oder können auch nur Teile davon umgesetzt werden, zum Beispiel Brandschutzerziehung durch Öffentlichkeitsarbeit?
3. Werden die finanziellen Mittel - welche für das hauptamtliche Personal aufgewendet werden - durch das Land ersetzt oder anteilig gefördert und wenn ja, in welchem Umfang?
4. Gibt es Kennzahlen, welche durch die Landkreise oder kreisfreien Städte erfüllt werden sollen?
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